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Grunderwerbsteuer: BFH klärt Begriff des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a GrEStG in einer Beteiligungskette

Das lang ersehnte Urteil des BFH zu der Frage, welches das herrschende Unternehmen bei einer Umwandlung in einer Beteiligungskette ist, wurde am 1.12.2022 veröffentlicht.

 

Die Finanzverwaltung unterlag in dem Verfahren mit seiner restriktiven Haltung.

 

In dem Urteilsfall wurde in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die grundbesitzende Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG.

 Innerhalb der 5-jährigen Nachbehaltensfrist veräußerte die Konzernmutter die Beteiligung an der Tochtergesellschaft. Relevant für die Frage, ob ein Verstoß gegen die 5-jährige Nachbehaltensfrist vorlag war, wer bei der Umwandlung als herrschendes Unternehmen galt.

 Urteil des BFH vom 28. September 2022 (II R 13/20):

  •          Herrschendes Unternehmen meint stets das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen.
  • Im vorliegenden Fall war dies die Tochtergesellschaft. Unerheblich sei, dass die Muttergesellschaft zugleich unmittelbar die Tochter- und mittelbar die Enkelgesellschaft beherrscht, denn sie sei an dem Rechtsvorgang i.S. des § 6a Satz 3 nicht beteiligt.
  • Erlösche durch die Verschmelzung das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft, könne die Nachbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden.
  • Die Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft  innerhalb von fünf Jahren führte daher nicht zu einer Nachversteuerung.

 


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