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Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts: Verlängerte Investitionsfristen im Rahmen des § 6b EStG und § 7g EStG

Am 21.5.2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte zuvor noch Änderungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen.

Das Gesetz sieht in § 52 Abs. 14 und 16 EStG folgende coronabedingten Erleichterungen vor:

  • Die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG wird um ein weiteres Jahr verlängert, sofern die Auflösung nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vorzunehmen wäre.
  • Für 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge werden nunmehr 5 Jahre für die geplante Investition gewährt.
  • Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge beträgt die Investitionsfrist nunmehr 4 Jahre.

Hinweis: Für in 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge müssen demnach die Investitionen bis spätestens Ende 2022 erfolgen.

Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat ist für den 25.06.2021 geplant. Die Regelungen zur verlängerten Investitionsfrist sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


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