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Was geschieht mit Verlustvorträgen einer KapGes bei der Übertragung von Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge?

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 4.11.2015 - 9 K 3478/13 F inhaltlich gegen die positive Rechtsauffassung des BMF gestellt. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I, 736, RZ 4 geht der Verlustvortrag einer KapGes nicht verloren, wenn die Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen. Das FG Münster hat hierzu in seiner Entscheidung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Das Urteil des FG Münster macht wieder einmal eindrucksvoll deutlich, dass positive Verwaltungsanweisungen bei kritischen Fallgestaltungen mit hohem Steuerpotential stets mit großer Sorgfalt beraten werden müssen. In Zweifelsfällen hilft hier ausschließlich eine verbindliche Auskunft. Gegen die Entscheidung des FG Münster ist jedoch Revision beim BFH eingelegt worden, AZ BFH I R 6/16.

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