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Gefahren durch Ehescheidungsfälle im Rahmen des § 23 EStG

Das FG München hat sich in seinem Urteil v. 11.3.2021 11 K 2405/19, Rev. AZ BFH IX R 11/21 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.

Die bestehende Rechtsfrage

  • Ehemann und Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag von 12-2008 in Miteigentum zu je ½ ein Einfamilienhaus.
  • In 08-2015 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus aus.
  • Im Rahmen der Scheidung in 06-2017 übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil (unter Androhung einer Zwangsversteigerung durch die Ehefrau) an dem Einfamilienhaus auf seine Ehefrau.
  • Im Einfamilienhaus lebte weiterhin die Tochter der Eheleute und die Ehefrau

 

Die Beurteilung durch das FG

  • Das FG hat die weitere Nutzung des EFH durch dauernd getrenntlebende und später geschiedene Ehefrau und deren gemeinsames Kind nicht als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den EM beurteilt.
  • Die Veräußerung unterliegt daher nach Auffassung des FG der Besteuerung nach § 23 EStG.
  • Es wird interessant sein, wie der BFH die Nutzung durch das minderjährige Kind beurteilen wird, weil der EM seinen Anteil ausschließlich der Tochter zur Nutzung überlassen haben möchte.

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