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Geben die Finanzbehörden ihre Verweigerungshaltung im Rahmen der Realteilung nun auf?

Der III. und der IV. Senat des BFH haben mit 4 Urteilen deutlich gemacht, wie sie sich zur Interpretation des Begriffs der Realteilung durch das BMF positionieren.

Im Realteilungserlass, DStR 2017, 106 hat das BMF nur eines der Urteile kommentiert und für anwendbar erklärt.

Die zweite zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Entscheidung hat das BMF-Schreiben einfach verschwiegen und somit faktisch für nicht anwendbar erklärt.

Danach sind weitere zwei Entscheidungen des IV. Senats des BFH ergangen, die ein konsequente Fortsetzung der beiden vorherigen Urteile darstellen.

Es war mit Spannung erwartet worden wie das BMF bzw. ggf. der Gesetzgeber auf diese Tendenz des BFH reagiert.

Nun scheint das BMF einzulenken. In der letzten Ausgabe des BStBl II wird nun die Entscheidung des IV. Senats des BFH veröffentlicht, die im o.a. Realteilungserlass noch ignoriert worden ist.

Durch diese Veröffentlichung gibt das BMF mittelbar bekannt, dass es auch diese Entscheidung nun anwenden wird.

Nach Auffassung des Verfassers der Newsletter ist nun die Zeitpunkt gekommen, in dem der o.a. Realteilungserlass aufgehoben wird.

Auf diese Fragestellungen und wie der Praktiker damit umzugehen hat werden wir Sie und Ihre Mitarbeiter im Rahmen der Seminarveranstaltung taxnews-aktuell-3-2017 informieren.


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