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Geänderte Rechtsprechung des BFH zur Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last

Im Sachverhalt schenkte ein Vater seiner Tochter im Jahr 2004 einen KG-Anteil unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs. Zudem stand die Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung, dass seine Ehefrau nach seinem Tod eine lebenslange Rente in Höhe von 4.000 Euro erhält.

Fraglich war, mit welchem Wert die aufschiebend bedingte Rentenlast nach Eintritt des Todes des Schenkers im Jahr 2016 steuermindernd abzuziehen war. Denn nach § 6 Abs. 1 BewG können aufschiebend bedingte Lasten erst zum Bedingungseintritt (hier: Tod des Schenkers) steuermindernd berücksichtigt werden.

Die Klägerin begehrte die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung unter Abzinsung des Jahreswertes der Rente von 48.000 Euro auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Sie wandte den Vervielfältiger basierend auf dem Alter des Ehemanns im Jahr seines Todes in 2016 an (Kapitalwert der Rentenlast: 385.632 Euro). Das Finanzamt zinste jedoch auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung im Jahr 2004 ab (Kapitalwert der Rentenlast: 213.100 Euro).

Mit Urteil vom 15. Juli 2021 (Az. II R 26/19) hält der BFH nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung zur Abzinsung bedingter Lasten fest und entschied zugunsten der Klägerin:

  • Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.

  • Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.

  • Es findet keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt statt.

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