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Freiberufliche Tätigkeit von Ärzten: Die Ausstellung von Impfzertifikaten und die Durchführung von Corona-Tests

In der Praxis hat sich offenkundig die Frage gestellt, ob die o.a. Tätigkeiten evtl. als gewerblich zu qualifizieren sind, und somit ggf. auch eine gewerbliche Infektion i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei Gemeinschaftspraxen auslösen können.

Die OFD Frankfurt/Main hat mit Verfügung vom 26.10.2021 – S 2245 A-018-St 214, DB 2021, 2867 klargestellt, dass diesbzüglich keine gewerblichen Einkünfte durch Ärzte erbracht werden.

Unschädlich ist nach Auffassung der OFD Frankfurt/Main auch die Mithilfe anderer Personen (Arzthelferin / Arzthelfer), wenn der Arzt weiterhin leitend und eigenverantwortlich bei der Durchführung der Tests tätig ist.


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