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FG Rheinland-Pfalz hält Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften für zweifelhaft

Seit dem 1.1.2021 können Verluste aus Termingeschäften im Privatvermögen nur noch bis maximal 20.000 € jährlich mit Gewinnen aus Termin- bzw. Stillhaltergeschäften verrechnet werden (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG). Weder ein Verlustrücktrag noch eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist möglich. Der Verlustvortrag ist zwar unbeschränkt möglich, die Verrechnung jedoch auf jährlich 20.000 € beschränkt. Im Gegensatz dazu sind Gewinne aus Termingeschäften voll steuerpflichtig.

Ein Ehepaar erzielte im VAZ 2021 durch Termingeschäfte einen Gewinn in Höhe von 250.631 € und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 227.289 €. Infolge der Verlustverrechnungsbeschränkung war auf den Reingewinn von 23.342 € eine Einkommensteuer von 59.860 € zu zahlen.

Der Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Berufung auf das anhängige Verfahren 2 BvL 3/21 beim BVerfG wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Mit Beschluss vom 05.12.2023 (Az. 1 V 1674/23) gewährte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im einstweiligen Rechtschutz die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken:

„Der Senat hat nach vorläufiger Prüfung ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020.“

„Die Verrechnungsgrenze […] führt zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis…“

Anhängige Beschwerde beim BFH: Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (Az. VIII B 113/23) zugelassen. Es empfiehlt sich, entsprechende Bescheide offen zu halten.

Hinweis: Seit dem 24.05.2023 ist beim FG Baden-Württemberg unter dem Az. 10 K 1091/23 zudem eine Musterklage gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG anhängig.


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