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FG Münster bestätigt Berechnung einer verkürzten Gebäuderestnutzungsdauer nach ImmoWertV

In seinen Urteilen vom 14.02.2023 (1 K 3840/19 F, 1 K 3841/19 F) betont das FG Münster, dass der Steuerpflichtige zum Nachweis einer kürzeren Gebäuderestnutzungsdauer zwar nachweis- und mitwirkungspflichtig ist, sich jedoch hierfür jeder Darlegungsmethode bedienen könne.

 

In den Streitfällen hatte der Steuerpflichtige ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt, der nach ImmoWertV im Ertragswertverfahren die Restnutzungsdauer der Gebäude modellhaft unter Beurteilung des Modernisierungsstandes und Sanierungsbedarfs sowie der Bauweise geschätzt und als verkürzt angesehen hatte.

 

Das Finanzamt erkannte das Gutachten nicht an, da es lediglich mathematische Ermittlungen enthalte und weder den technischen Verschleiß noch wirtschaftliche Gründe für die Verkürzung glaubhaft mache.

 

Das Finanzgericht bestätigte den Kläger und die Möglichkeit der gutachterlichen Ermittlung der (verkürzten) Restnutzungsdauern nach ImmoWertV.

 

Die Revision war nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 


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