Alle Artikel anzeigen

FG München zur Rückausnahme verpachteter Grundstücke vom Verwaltungsvermögen: Tatsächliche Erbeinsetzung erforderlich

Im Streitfall ging es um das Vorliegen von Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG.

 

Der Kläger hatte von seiner verwitweten Tante ab 2007 ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gepachtet. Im Jahr 2017 schenkte ihm die Tante - neben sämtlichen anderen Vermögenswerten – den Verpachtungsbetrieb inklusive Grundstück. Trotz dass er faktisch alles Vermögen erhalten hatte, war er nicht mittels eines Testaments von der Tante als Erbe eingesetzt worden. 

 

Das Grundstück des geschenkten Verpachtungsbetriebs behandelte das Finanzamt als schädliches Verwaltungsvermögen. Die Rückausnahme für Betriebsverpachtungen im Ganzen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstaben b), aa) ErbStG sei nicht erfüllt, da der Kläger nicht als Erbe eingesetzt war.

 

Das FG München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes mit Urteil vom 20.4.2022 (Az. 4 K 361/20) und machte zwei wichtige Feststellungen:

 

  1. Die Rückausnahme für Betriebsverpachtungen im Ganzen ist nicht nur auf Erbfälle sondern auch auf Zuwendungen zu Lebzeiten (Schenkungen) anzuwenden.

 

  1. Allein die Absicht, den Pächter als Erben einzusetzen, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstaben b), aa) ErbStG nicht aus. Erforderlich ist die tatsächliche Erbeinsetzung.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen 


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!