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FG Kontra BHF zu den Anforderungen "vollständige Anschrift des Leistenden" an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 21.4.2016 - 1 K 1158/14 mit den Anforderungen an die "vollständige Anschrift" i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG.

Die Anforderung an eine - zum Vorsteuerabzug berechtigende - Rechnung sind, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH, vom FG gelockert worden.

Nach der Entscheidung des BFH vom 22.7.2015 - VR 23/14 erfüllt das Merkmal "vollständige Anschrift" nur die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Demgegenüber ist der EuGH (Urteil vom 22.10.2015 Rs. C-277/14 PPUH Stehcemp) der Auffassung, dass die Angabe der Anschrift des Gesellschaftssitzes für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung ausreicht.

Das FG hat sich in seiner Entscheidung der Auffassung des EuGH angeschlossen, hiergegen ist jedoch Revision beim BFH (AZ. V R 28/16) eingelegt worden.

Zur Klärung der Grundsätzlichen Frage, welche Anforderungen an die Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung zu stellen sind, haben die beiden USt-Senate des BFH dies dem EuGH vorgelegt (AZ des EuGH: RS. C-375/16; C-374/16).

Im Hinblick auf die beiden Vorlagen sollten Fälle mit einschlägigen Streitigkeiten offen gehalten werden.

 


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