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FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Die Kernaussagen des FG Der Abgeltungsteuersatz findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Gegen den Ausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor (FG Köln, Urteil v. 28.1.2014 - 12 K 3373/12; Revision anhängig). Das Problem Seit 2009 unterliegen grds. alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Hiervon sieht u.a. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG eine Ausnahme vor. Danach findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende" Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 16/4841) soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese an § 1 Abs. 2 AStG angelehnte Definition übernommen (BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl I 2010, 94 und nachfolgend Schreiben v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953) und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 AO sind oder -außerhalb von Angehörigenverhältnissen- die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Der konkrete Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus Ehegattendarlehen der tariflichen Einkommensteuer oder dem Abgeltungsteuersatz unterliegen. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Abgeltungsteuersatz findet auf die vereinnahmten Schuldzinsen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG keine Anwendung, denn es handelt sich um Erträge, die von einer nahestehenden Person erzielt wurden. Im Streitfall ist unabhängig davon, wie weit man den Begriff der nahestehenden Person fasst, ein besonderes Näheverhältnis. zu bejahen. Dies ergibt sich bei Eheleuten nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und aus der Legaldefinition nahestehender Personen in § 138 InsO, sondern auch aus der bestehenden Interessenidentität. Die Kläger als Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber haben ein wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten. Beide profitieren zudem von einer Steuersatzspreizung. Steuersatzspreizungen dieser Art sollten durch Einfügung des Vorschrift des § 32d Abs. 2 EStG gerade verhindert werden. Soweit die Kläger geltend machen, dass fremdübliche Gestaltungen zwischen Eheleuten aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vom Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 EStG erfasst sein dürften, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die hier getroffenen Vereinbarungen nur im Rahmen eines Näheverhältnisses denkbar sind und nicht dem entsprechen, was mit fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird. Die Revision Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es sei höchstrichterlich noch nicht entscheiden, wie der Begriff der „nahe stehenden Person“ in § 32d Abs. 2 Satz 1 EStG auszulegen und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist (BFH-Az. VIII R 8/14). Insoweit sind derzeit bereits weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (z.B. BFH-Az. VIII R 44/13; BFH-Az. VIII R 35/13 und BFH-Az. VIII R 9/13).

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