§ 13c ErbStG 2009 bzw. § 13d ErbStG befreit zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke des Privatvermögens partiell von der ErbSt, da ein Abschlag von 10% des Steuerwertes gewährt wird.
Voraussetzung ist, dass die Grundstücke im Inland und in einem EU-/EWR-Staat belegen sind.
Entsprechende Drittstaatenimmobilien sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Der EuGH stufte dies nun mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (Rechtssache C-670/21, Vorlagefrage des Finanzgerichts Köln vom 02.09.2021 – 7 K 1333/19) als unionsrechtswidrig ein.
Die Beschränkung auf das Inland und den EU/EWR-Raum verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.
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