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EU-Kommission überprüft die Sanierungsklausel

Die EU-Kommission nimmt eine Erleichterung im deutschen Steuerrecht für einige notleidende Firmen unter die Lupe. Die Sanierungsklausel ermöglicht es notleidenden Unternehmen mit Aussicht auf Gesundung ihr steuerpflichtiges Einkommen künftiger Steuerjahre auch dann um frühere Verluste zu senken, wenn sich die Eigentümerstruktur deutlich geändert hat. Die Kommission wird nun förmlich prüfen, ob es sich dabei um eine Staatsbeihilfe handelt. Diese sind nur in genau festgelegten Fällen erlaubt. Deutschland geht davon aus, dass die Sanierungsklausel nicht unter das EU-Behilferecht fällt. Die Kommission bezweifelt dies jedoch, weil sich die Regel nur auf notleidende Unternehmen bezieht. Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 beschlossen und wird rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 angewandt. Ursprünglich sollte die Klausel Ende 2009 auslaufen. Sie wurde dann jedoch von der Bundesregierung in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt. EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia begründete das ergebnisoffene Prüfverfahren: „Die Entscheidung, ob Unternehmen Verluste vortragen können, um so ihre Steuerlast in künftigen Jahren durch Abzug dieser Verluste vom steuerpflichtigen Einkommen zu verringern, liegt selbstverständlich bei den Mitgliedstaaten. Die Kommission muss aber darauf achten, dass die Vorschriften für den Verlustvortrag nicht diskriminierend sind, sofern dies nicht durch die Natur und die Systematik des nationalen Steuersystems bedingt ist.“ Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage der EU-Kommission.

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