Alle Artikel anzeigen

Erwerber von Betriebsvermögen können aufatmen: BFH gestattet betriebsbezogenen Antrag auf Vollverschonung bei einheitlichen Erwerben

Der Revisionskläger hatte im Rahmen einer einheitlichen Schenkung vier KG-Beteiligungen erhalten.

Eine KG hatte eine Verwaltungsvermögensquote von über 10%. Insgesamt betrachtet lag die Quote für alle vier Gesellschaften jedoch unter 10%.

 

Unter der Annahme, die Verwaltungsvermögensquote sei insgesamt zu ermitteln, hatte der Kläger die Vollverschonung (d.h. die 100%ige Begünstigung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.) für den gesamten Erwerb beantragt.

 

Finanzamt und Finanzgericht hatten für die KG, die die Verwaltungsvermögensquote von 10% überschritt, sowohl die Vollverschonung als auch die Regelverschonung verwehrt. Die Verwaltungsvermögensquote sei gesondert für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln; der Antrag auf Vollverschonung könne allerdings nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden. Für die betroffene KG scheide der Rückfall in die Regelverschonung aus.

Der BFH widersprach und legte mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25/20) höchstrichterlich die Anforderungen an die „Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen“ dar:

 

  • Die Verwaltungsvermögensquote ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu ermitteln.
  • Die Erklärung zur Vollverschonung kann für jede wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden kann, allerdings muss aus dem Antrag hervorgehen, für welche wirtschaftlichen Einheiten der Antrag gestellt wird.   
  • Erfüllt eine wirtschaftliche Einheit, für die Erklärung abgegeben wurde die erforderliche Verwaltungsvermögensquote nicht, kann für diese wirtschaftliche Einheit keine Regelverschonung gewährt werden.

Trotz dieser zu begrüßenden Ansicht des BFH zur Einzeloption unterlag der Kläger in dem Verfahren. Der BFH legte seine Erklärung als für alle wirtschaftlichen Einheiten gemeinsam gestellt aus.

Insofern ist in der Praxis in dem Optionsantrag zweifelfrei darzulegen, für welche wirtschaftlichen Einheiten die Erklärung gestellt wird. Das Urteil dürfte auch auf die neue Rechtslage Anwendung finden.

 

 

 


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!