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Erhöhung des steuerfreien Bonus auf 4.500 € für alle Einrichtungen i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 12 des Infektionsschutzgesetzes

Durch die gesetzliche Änderung ist der Höchstbebetrag für steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 11b EStG von 3.000 € auf 4.500 € erhöht worden.

 

Begünstigt sind z.B. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

 

 


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