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Erfreuliches Urteil zur Spekulationssteuer auf Einrichtungsgegenstände einer Ferienwohnung

Sind bei der Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Spekulationsfrist auch die mit veräußerten Einrichtungsgegenstände als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern? Diese Rechtsfrage hat das FG Münster (rechtskräftiges Urteil v. 3.8.2020, 5 K 2493/18) nun zugunsten der Kläger beantwortet.

Im Urteilsfall verkauften die Kläger eine durchgängig vermietete Ferienwohnung drei Jahre nach dessen Erwerb einschließlich der Einrichtungsgegenstände (u.a. hochwertige Einbauküche). Im Kaufvertrag wurde für die Eigentumswohnung ein anteiliger Kaufpreis von 220.000 Euro (was in etwa den Anschaffungskosten nebst Umsatzsteuerberichtigung nach § 15a UStG entsprach) und für die Einrichtungsgegenstände ein anteiliger Kaufpreis von 45.000 Euro (Anschaffungskosten der Einzelwirtschaftsgüter rd. 42.000 Euro brutto) vereinbart.

Das Finanzamt unterwarf auch die Veräußerung der Einrichtungsgegenstände der Spekulationssteuer gem. § 23 EStG. Es war der Meinung, dass nicht nur für die Immobilie die zehnjährige Spekulationsfrist gelte, sondern auch für das Inventar, weil es sich um ‚andere Wirtschaftsgüter‘ handele, mit denen zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sein (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). Zudem lehnte es die Kaufpreisaufteilung ab.

Das Finanzgericht entschied hingegen, dass die Veräußerung der Einrichtungsgegenstände nicht der Besteuerung nach § 23 EStG zu unterwerfen seien. Es handele sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die explizit (sowohl von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG als auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) ausgenommen seien, da sie typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten. Dies gelte auch im Urteilsfall, bei dem aufgrund besonderer Gegebenheiten tatsächlich eine Wertsteigerung eingetreten sei.

Der vereinbarten Kaufpreisaufteilung sei laut Gericht zu folgen. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch seien nicht erkennbar. Insbesondere sei die Preisfindung für die Eigentumswohnung nach der kurzen Eigentumszeit nachvollziehbar. Auch die Veräußerung der Einrichtungsgegenstände als Sachinbegriff zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Wert sei plausibel. Zum einen habe es einer nur geringen Vermietungszeit und -intensität unterlegen. Zum anderen könne die bezugsfertige Veräußerung der Wohnung einen wertbildenden Faktor darstellen.


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