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Erbschaftsteuer: Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Der II. Senat des BFH hat sich mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 14.10.2020 II R 30/19 gegen die bestehenden gleichlautenden Erlasses der Länder gewandt.

Die zwei Kernaussagen des II. Senats der BFH lauten:

  1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).
  1. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

Soweit Ihre Mandanten von derartigen Fragestellungen betroffen sein sollten, müssen entsprechende Anträge gestellt werden bzw. noch offene Steuerfestsetzungen angefochten werden.


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