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Erbschaftsteuer: Ein böses Urteil aufgrund einer Krebserkrankung des Ehemanns

Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 24.2.2016 - 4 K 2885/14 mit einer lebensnahe Fragestellung auseinandersetzen müssen. Ein Ehepaar hatte aufgrund des Alters beschlossen, sein Einfamilienhaus zu veräußern und in ein noch zu errichtende Eigentumswohnung umzuziehen, die die Ehegatten zu je 1/2 erworben hatten. Kurz bevor das Ehepaar in die fertiggestellte Eigentumswohnung einziehen konnte, erkrankte der Ehemann schwer. Aufgrund der Erkrankung ist er bis zu seinem Tod nicht in die Eigentumswohnung eingezogen. Das FG hat aufgrund dieser Umstände entschieden, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht gegeben sind, weil der Ehemann die Eigentumswohnung zu keiner Zeit selber genutzt hat.

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