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Endgültige Verluste im Ausland führen zu einer Steuerminderung im Inland

Das FG Köln hat mit Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2067/12 entschieden, dass der Verlust einer deutschen Gesellschaft (im Urteilsfall eine GmbH) im Zusammenhang mit einer beabsichtigten, tatsächlich aber nicht erfolgreichen Eröffnung einer Betriebsstätte im EU-Ausland als Verlust in Deutschland zu berücksichtigen ist, wenn die Gesellschaft weder vorher in dem betreffenden Land geschäftlich tätig gewesen ist noch die Absicht hat, zukünftig dort tätig zu werden. In diese Fall ist der Verlust final und muss bei der inländischen Besteuerung berücksichtig werden. Das FG hat die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

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