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Eiscafé und Imbiss: Jeweils ein Steuergegenstand bei der GewSt?

Zu der vorstehenden Rechtsfrage, die sicherlich auf zahlreiche parallele Fallgestaltungen anwendbar ist, hat das FG Münster eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen, FG Münster vom 10.10.12017 7 K 3662/14 G.

Demnach handelt es sich bei den beiden vorgenannten Betätigungen durch einen Stpfl. um zwei getrennte Gewerbebetriebe.

Nach Auffassung des FG liegen ungleichartige Betätigungen vor, die einander nicht fördern und ergänzen.

Die bestehenden finanziellen und organisatorischen Zusammenhänge zwischen den beiden Betrieben sind nach Auffassung des FG nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung erwartungsgemäß Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH X R 15/18 anhängig ist.

In einschlägigen und parallelen Fallgestaltungen sind daher entsprechende Steuererklärungen zu erstellen bzw. entstehende Streitfälle mit den Finanzbehörden offen zu halten.


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