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Einstweiliger Rechtsschutz: Die Pfändung von Corona-Soforthilfen ist unzulässig!

Zwei Senate des FG Münster haben zu der o.a. Problematik Stellung bezogen.

Der 1. Senat des FG Münster hat mit Beschluss vom 13.5.2000 – 1 V 1286/20 AO entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.

Der 1. Senat hat das Finanzamt dazu verpflichtet, die Vollstreckung bis zum Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums einzustellen.

 

 


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