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Eine zu begrüßende Billigkeitsregelung der Finanzbehörden zur Besteuerung von Mieteinkünften nach § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen bzw. Pachteinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise

Im Rahmen der Corona-Krise kommt es zu Mietausfällen für Wohnungen und Pachtausfällen für verpachtete Immobilien.

 

An dieser Stelle kann es zu Problemen kommen, die ihren Ausfluss in der gesetzlichen Rechtslage bzw. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben kann.

 

Denn soweit die Miete / Pacht unter die ortsübliche Miete / Pacht fällt kann es ggf. zu einer partiellen Kürzung von Werbungskosten kommen.

 

Diese Regelungen federn die Finanzbehörden in der Weise ab, dass es bei Miet- und Pachtkürzungen aufgrund der Corona-Krise, die zeitlich befristet erfolgen, nicht zu einer Kürzung von Werbungskosten kommen soll.

 

Über die Details der Weisung der Finanzbehörden werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-1-2021 informieren.


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