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Eine vorschnelle und deshalb mittlerweile unzutreffende Weisung der Finanzbehörden zur Anwendung der strengen Trennungstheorie im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

Ob im Anwendungsbereich der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter die strenge Einheitstheorie zur Anwendung gelangt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht abgeklärt.

 

Die Finanzbehörden wenden hier unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 8.12.2011, BStBl 2022 I, 1279 unverändert die strickte Trennungstheorie an.

 

Das LfSt Niedersachsen hat die FÄ mit einer Weisung vom 24.5.2023 angewiesen die Bearbeitung entsprechender Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen, weil zur Zeit keine entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig sei.

 

Diese Aussage ist mittlerweile überholt, weil auf Grund einer aktuellen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.6.2023 – 2 K 1826/22 eine entsprechende Revision beim BFH anhängig ist, AZ BFH IV R 17/23.

 

Zudem darf nicht übersehen werden, dass der IV. Senat des BFH in seinem Urteil – ohne dass dies entscheidungserheblich gewesen ist – zu erkennen gegeben hat, dass er an der von ihm geschaffenen modifizierten Trennungstheohrie festhalten möchte.

 

Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.

 


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