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Eine unerfreuliche Entscheidung: Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung legte die Klägerin auf Aufforderung der Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisdokumentation für die Jahre 2008 bis 2012 vor. Diese bezog sich u.a. auf Produkte, die von der niederländischen Muttergesellschaft eingekauft wurden, welche diese Produkte ihrerseits von der im asiatischen Raum ansässigen Schwestergesellschaft der Klägerin bezogen hatte.

Die Betriebsprüfung ging auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation davon aus, dass hinsichtlich dieser ursprünglich aus Asien stammenden Produkte die sog. Gewinnaufteilungsmethode angewandt worden sei und forderte diverse Unterlagen, insbesondere die Bilanz der asiatischen Schwestergesellschaft, an. Hiergegen und gegen weitere Prüferanfragen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 4.4.2917 - 6 K 1128/15 AO als unzulässig abgewiesen.

Es fehle an einer anfechtbaren Regelung (Verwaltungsakt). Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden sei, handele es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen.

Anders sei der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung stehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung des Prüfers als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen müsse.

Dies vermochte der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen, zumal die Betriebsprüfung angekündigt hatte, bei Nichtvorlage der Unterlagen die Außenprüfung abzuschließen.

Die Ankündigung durch den Beklagten, aus der Nichtvorlage etwaige steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen, spreche gerade nicht für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens zur Erlangung der Unterlagen.

Insofern gelte nichts anderes als beim Verlangen der Finanzbehörden, Gläubiger und Zahlungsempfänger zu benennen. Auch diese Benennungsverlangen stellten - obwohl der Steuerpflichtige bei Nichtbefolgung mit steuerlichen Konsequenzen rechnen müsse - keine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakte dar.

 

 


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