In der Praxis werden bei vermögenden Mandanten häufig die vorstehend angeführten Verträge geschlossen.
Wer derartige vertragliche Vereinbarung plant, sollte sich mit der diesbezüglichen Entscheidung des BFH vom 9.4.2025 II R 48/21 auseinandersetzen, um keine bösen, teueren Überraschungen zu erleben.