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Eine spannende Revision beim BFH zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.10.2019 – 3 K 276/15, Rev. BFH IX R 33/19 eine sehr grundsätzliche Frage zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden.

Die Finanzbehörden scheinen mit dieser Entscheidung nicht leben zu können und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt.

Die Rechtsfragen im konkreten Rechtsstreit

Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen – ohne weitere Prüfung – anzuerkennen sind, hängt dem Grunde nach von 2 Aspekten ab:

  • Kein Vorbehalt der Selbstnutzung und
  • die ortsübliche Vermietungszeit

Mit dem 2. Aspekt hat sich das FG auseinandergesetzt. Das FA hat jedoch Revision beim BFH eingelegt.

 

Die Antworten des FG

  1. Die ortsübliche Vermietungszeit – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – hat eine Unterschreitensgrenze von 25 v.H. und mehr.
  2. Das FG setzt sich jetzt damit auseinander, was der Vergleichsmaßstab für die vorstehende Überprüfung ist.
  3. Bei der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden.
  4. Als Vergleichsmaßstab ist dabei allein auf die Vermietungszeit von Ferienwohnungen abzustellen.
  5. Nicht einzubeziehen sind die ortsübliche Auslastung von Hotels, Pensionen etc.
  6. Denn nach Auffassung des FG sind deren Auslastungszahlen nicht mit denjenigen von Ferienwohnung vergleichbar.

Die Praxishinweise

  • Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
  • In einschlägigen Streitfällen sollten Sie daher die Rechtsbehelfsverfahren so lange ruhen lassen, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

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