Der Gesetzgeber hat in § 4 (5) EStG diverse Betriebsausgaben aufgeführt, die den Gewinn nicht mindern dürfen.
Es handelt sich im Wesentlichen um Aufwendungen, bei denen die Trennung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht trennscharf möglich ist.
In diesem „Graubereich“ sind auch die hier angesprochenen Aufwendungen einzuordnen.
Das FG Köln hat sich in seinem rkr. Urteil vom 30.1.2025 – 10 K 101/21 mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt und ist zum Vollabzug der Aufwendungen gelangt.
Soweit Sie sich mit derartigen Abgrenzungsfragen in der Praxis auseinandersetzen müssen empfehle ich die Literatur des Urteils und der Urteilsanmerkungen von Henningfeld, EFG 2025, 920, 922.