Das OLG Bremen hat sich in seinem Beschluss vom 9.5.2025 – 1 W 4/25 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erbvertrag dennoch wirksam ist, wenn der Notar seine Unterschrift auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen worden ist, leistet.