Die vorstehende Fragestellung ist in der Praxis regelmäßig eine nicht unbedeutende Fragestellung.
Die Frage war jedoch bisher nicht höchstrichterlich beantwortet.
Nun hat das BAG mit Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 jedoch klargestellt, dass eine derartige Widerrufsklausel zulässig ist.
Dennoch sollten einschlägige Fallgestaltungen mit großer Sorgfalt betreut werden.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Sie die Entscheidung des BAG beiziehen.