Die vorstehend angesprochene, spannende Rechtsfrage wird in der Literatur bzw. der Kommentierung mit zahlreichen zurückhaltenden Äußerungen begleitet.
Ausschließlich nach der m.E. mutigen Aussage in einem Kommentar - in der gerade aktuell veröffentlichten Neuauflage - kann auch bei vorhandenen Verbindlichkeiten der Gesamthand von der Unentgeltlichkeit der Übertragung ausgegangen werden.
Der Verfasser der Newsletter sieht diese positive Stellungnahme mit großer Zurückhaltung.
Denn zu seiner Verwunderung fußt diese positive Stellungnahme in der Kommentierung auf den vorsichtigen Äußerungen der übrigen Verfasser zu dieser Fragestellung, die jedoch in ihren Veröffentlichungen konsequent den Konjunktiv verwenden und somit große Zurückhaltung üben, um eine klare Festlegung auf eine konkrete Rechtsauffassung zu vermeiden.
In den durch den Verfasser der Newsletter begleiteten praktischen Fallgestaltungen stellt sich die vorstehende Fragestellung regelmäßig in größeren Fallgestaltungen vermögender Mandanten.
Achtung, vermeiden Sie umfassende Regressansprüche Ihrer Mandanten: Im Rahmen unseres „Kongresses zur vermögensverwaltenden Personengesellschaft“ werden wir Ihnen diese Problematik darstellen und unter den Referenten, gemeinsam mit Ihnen diskutierten.