Die vorstehende Fragestellung ist in der Praxis für die Betroffenen immer wieder ein Ärgernis.
Die Mandanten planen nach der Anschaffung einer Eigentumswohnung die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, die sich innerhalb der 15 v.H.-Grenze bewegen.
In diesem Zusammenhang beschließt die Eigentümergemeinschaft ebenfalls die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen.
Es stellt sich nun die Frage, ob hier in der Summe von anschaffungsnahen Aufwendungen auszugehen ist, die zur Annahme von Herstellungskosten führen.
Mit dieser Frage hat sich das FG Hessen – negativ für den Stpfl. – in seinem Urteil vom 18.6.2024 – 4 K 1736/19 auseinandergesetzt.
Gegen das Urteil des FG ist NZB beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IX B 86/24 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen müssen daher offengehalten werden.