Das FG Sachsen-Anhalt hat mit seinem Urteil vom 24.7.2024 – 1 K 903/21 entschieden, dass die Steuerbegünstigung des § 10f EStG bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergeht, auch wenn in seiner Person die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestands gegeben sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH X R 23/24 anhängig ist.
Konkrete Streitfälle sollten im Hinblick auf das Revisionsverfahren daher offengehalten werden.