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Eine spannende Entscheidung des FG Hamburg – Sind die Regelungen zu Streubesitzdividenden ggf. verfassungswidrig?

Nachdem das Bundesverfassungsgericht jüngst den Verlustuntergang nach § 8c KStG in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt hat  (2 BvL 6/11, siehe auch Pressemitteilung Nr. 34/2017 vom 12. Mai 2017), steht nun mit § 8b Abs. 4 KStG eine weitere Norm des KStG auf dem Prüfstand.

Grundsätzlich stellt § 8b Abs. 1 KStG Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften steuerfrei. Dies gilt nach dem nun in die Diskussion geratenen § 8b Abs. 4 KStG jedoch nicht für sogenannten „Streubesitz“, also Beteiligungen, welche zum Jahresbeginn weniger als 10% betragen haben.

Das FG Hamburg äußert nun erstmals Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahme von der Steuerfreistellung  (Gerichtsbescheid vom 6. 4. 2017, 1 K 87/15, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 29/17).

Nach Auffassung des Finanzgerichtes, könnte die Regelung gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen. Insbesondere beachte sie nicht die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Gewinne einer Körperschaft nur einmal bei der Gesellschaft zu versteuern, welche sie auch erwirtschaftet hat. Erst bei der Ausschüttung an eine natürliche Person als Anteilseigner solle es wieder zu einer Versteuerung kommen.

Da das FG aber auch Argumente für eine Verfassungsmäßigkeit sieht, ist es nicht den direkten Weg zum Bundesverfassungsgericht gegangen. Es wird dennoch spannend sein zu verfolgen, ob dem Gesetzgeber nach so kurzer Zeit ein weiteres Mal die Grenzen aufgezeigt werden.


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