Die vorstehend angesprochene Fragestellung stellt sich in der Praxis aufgrund der praktischen Abläufe häufig.
Die Finanzverwaltung verwehrt in diesen Fallgestaltungen regelmäßig den anfallenden Vorsteuerabzug.
Dieses Verhalten hat sie auch in einem Verfahren beim FG Niedersachsen gezeigt.
Das FG NS hat in seinem Urteil vom 3.4.2025 – 5 K 111/24 dagegen den Vorsteuerabzug bei der Vorgesellschaft zugelassen.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH XI R 13/2 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.