Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 5.5.2025 – 34 Wx 93/25 klargestellt, dass nach dem Tod eines Gesellschafters einer Grundstücks-GbR nur dann eine Änderung des Grundbuchs erfolgen kann, wenn der Gesellschaftsvertrag dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
Denn ausschließlich aus dem Gesellschaftsvertrag erschließt sich - auch nach Anwendung des MoPeG – auf wen die sachlich-rechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils übergegangen ist.