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Eine sehr bedeutsam Grundsatzrevision: Welche Voraussetzungen muss das FA bei der Anforderung von elektronischen Unterlagen erfüllen?

Zu Beginn einer Betriebsprüfung fordern die Finanzämter regelmäßig eine Überlassung des Datenmaterials des Mandanten.

Zunächst muss festgehalten werden, dass diese Aufforderung ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, der auch gesondert angefochten werden kann.

Nach der Entscheidung des FG München vom 27.6.2018 1 K 2318/17, Rev. BFH VIII R 24/18, wird diese pauschale Anforderung durch die Finanzämter nunmehr erheblich erschwert.

Dieses Erschwernis ist darin zu sehen, dass das FG München die Anforderungen an die Finanzämter erheblich erhöht hat.

Denn nach Auffassung des FG München sollte bei der Anforderung elektronischer Daten geklärt und schriftlich festgehalten werden, wo, welche und wie lange die Finanzbehörde Daten des Stpfl. speichern wird.

Dem Steuerpflichtigen muss zudem auch eine Kontrolle der tatsächlichen Löschung der Daten möglich sein.

Sicherheitsvorkehrungen für den Transport der Daten in das Finanzamt oder auch das Homeoffice muss das Finanzamt treffen und dem Steuerpflichtigen ebenfalls mitteilen.

Es wird sehr interessant sein, wie die Finanzbehörden mit dieser verschärften Situation umgehen werden und wie sich der BFH zu dieser Fragestellung positionieren wird.

 


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