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Eine schnelle Information zu den Änderungen der Umsatzsteuersätzen

Die Koalitionsparteien auf Bundesebene beabsichtigen, den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 %, den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zu senken.

Hierdurch soll entweder durch Preissenkungen die Binnennachfrage in sämtlichen Wirtschaftsbereichen belebt werden oder den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die zusätzlichen Kosten der Corona-Pandemie preisneutral weiterzugeben.

 

Es sind folgende Grundregeln zu beachten:

  • Es gilt für die Bestimmung des Steuersatzes immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung. Unbeachtlich ist die Erstellung der Rechnung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) abführen.
  • Erfolgt der Steuerausweis in einer Rechnung dennoch mit 19 bzw. 7 %, ist die unrichtig zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abzuführen. Dem kann nur begegnet werden, dass der richtige Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen werden. Demzufolge wären Kassen- und die Fakturasysteme anzupassen, um diese negative Steuerfolge – die auch den Effekt der konjunkturpolitischen Maßnahme neutralisieren würde – zu vermeiden.
    Gleiches gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, bei denen ein gesonderter Steuerausweis nicht erforderlich ist. Hier ist auf die Angabe des richtigen Steuersatzes zu achten.
    Abschließend ist anzumerken, dass die Wirtschaftsvertreter Vereinfachungsregelungen oder Übergangsregelungen von der Finanzverwaltung anregt haben.
  • Auch bei Dauerverträgen und -rechnungen ergibt sich die Fragestellung eines infolge der Steuersatzänderung unrichtig zu hohen Umsatzsteuerausweises. Insbesondere die Angabe eines konkreten Steuersatzes in den Vertragsunterlagen könnte die vorübergehende Anpassung der Verträge notwendig machen. Dies dürfte nicht für dynamische Verweise gelten, die sich auf die jeweils gültige Rechtslage beziehen. Ggf. ist ein Ausgleich von überhöht gezahlten Entgelten erforderlich.
  • Bei der Abrechnung von Anzahlungen gilt immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Vorauszahlung. Entscheidend für die Endabrechnung ist aber der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, sodass bei einem Leistungszeitpunkt im Zeitraum der geminderten Steuersätze dieser Steuersätze für das gesamte Entgelt gilt. In der Abrechnung sind höhere als letztlich erforderliche Steuerbeträge anzurechnen.

Für Anbieter von Restaurations- und Verpflegungsumsätze sollen folgende Steuersätze gelten, wovon Getränke ausdrücklich ausgenommen sind:

  • bis 30.6.2020: 19 %
  • von 1.7. bis 31.12.2020: 5 %
  • von 1.1. bis 30.6.2021: 7 %
  • ab 1.7.2021: 19 %

 

Ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes über den 30.6.2021 verlängert werden soll, soll zu gegebener Zeit geprüft und entschieden werden.

Bei der Rückänderung zum 1.1.2021 ist gleichermaßen eine Anpassung erforderlich. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der Höhe höchstens zulässig, wie er in der Rechnung ausgewiesen wurde. Erfolgt dieser zu niedrig, ist er entsprechend begrenzt.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgefolgemonats des Monats der Einfuhr verschoben. So haben Unternehmer die Möglichkeit, zuvor den Vorsteuerabzug aus der Einfuhr geltend zu machen und sind in der Folge nicht mehr durch eine Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Liquidität beeinträchtigt.


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