Mit seinem Urteil vom 24.7.2025 III R 23/23 hat der III. Senat des BFH eine klarstellende Entscheidung getroffen.
Der Leitsatz lautet wie folgt:
Eine Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit - im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung – kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihre keine Einnahmen erzielt werden.