Auf der Basis der Entscheidung des FG Niedersachsen vom 13.2.2024 – 12 K 20/24 ist nunmehr beim BFH unter dem AZ BFH VIII R 4/25 anhängig.
Streitig ist die Behandlung der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG.
Das FG hat die Rückzahlung im Jahr des Zahlungsflusses berücksichtigt.
Die Kläger streben die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses an.
Der Verfasser der Newsletter hat seinen Mandanten – zur Vermeidung des jetzt anhängigen Streits – bereits in der Vergangenheit dazu geraten, die Corona-Soforthilfe, soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben, schnellstmöglich zurückzuzahlen.
Soweit Ihre Mandanten von der vorstehenden Fragestellung betroffen sein sollten, müssen die einschlägigen Steuerfestsetzungen offengehalten werden.