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Eine neue böse Steuerfalle des BFH: Ist die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG ggf. auch ohne Antrag verbraucht?

Der BFH hat mit seinem Urteil v. 28.9.2021 VIII R 2/19 eine böse Steuerfalle eröffnet.

Die 3 Kernaussagen seiner Entscheidung lauten:

  1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.

  2. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

  3. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

Die Entscheidung des VIII. Senats macht deutlich, wie bedeutsame eine sorgfältige Prüfung der ergehenden Steuerbescheide ist.


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