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Eine Musterrevision beim BFH zur Problematik von Leasingsonderzahlungen für ein nicht überwiegend beruflich genutztes Fahrzeug

Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 23.11.2020 3 K 1/20 zu einer nicht unüblichen Fragestellung eine klare Position bezogen.

 

Im Streitfall hatte der Kläger ein Fahrzeug im Dezember des Streitjahres geleast.

 

In diesem Monat hatte er einen Anteil i.H.v. 83,99 v.H. Fahrten in Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Einkünften, die durch § 4 (3) EStG bzw. Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt worden sind.

 

Im Erstmonat hatte er eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 36.490, 88 € geleistet.

 

Der Kläger machte 83,99 v.H. der Aufwendungen im Rahmen seiner Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend.

 

Das FG beurteilte die Vereinbarung von Leasing-Sonderzahlung nicht als Anwendungsfall des § 42 AO.

 

Die Vereinbarung einer Leasing-Sonderzahlung in einem Monat mit einer ungewöhnlich hohen Nutzung für berufliche Zwecke beurteilt das FG jedoch als Gestaltungsmissbrauch.

 

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VIII R 1/21 beim BFH anhängig ist.

 

Einschlägige Streitfälle sollten daher dringend offengehalten werden.


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