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Eine Musterrevision beim BFH zur Frage der ortsüblichen Miete: Hier besteht häufig der Ehrgeiz der Finanzämter zur Werbungskostenkürzung

Die Vermietung zu Wohnzwecken gilt nach § 21 Abs. 2 EStG nur dann als vollentgeltlich, wenn die erzielte Miete mindestens 66 v.H. der ortsüblichen Miete beträgt.

In diesem Fall erhält der Vermieter den vollen Werbungskostenabzug.

Soweit die Miete unter diesem gesetzlich fixierten Mindestwert liebt, kommt es zu einer anteiligen Kürzung der Werbungskosten beim Vermieter.

Nun ist immer wieder umstritten, was unter dem Begriff der „ortsüblichen Miete“ zu verstehen ist.

Mit dieser Frage hat sich das FG Thüringen in seiner Entscheidung vom 22.10.2019 – 3 K 316/19 intensiv auseinandergesetzt.

Hierbei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der bestehende örtliche Mietspiegel nicht zwangsläufig zur Anwendung gelangen muss.

Das FG hat die tatsächlich erzielte Miete im selben Haus als Vergleichsmaßstab herangezogen, obwohl sie höher war als die örtliche Miete laut Mietspiegel.

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IX R 7/20 beim BFH anhängig ist.

Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.


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