Das Niedersächsische FG hat die vorstehende Fragestellung mit seinem Urteil vom 18.09.2024 – 9 K 183/23 positiv beantwortet.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter AZ BFH VI R 30/24 anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.