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Eine Musterrevision beim BFH: Die gegenseitige Veräußerung von Anteilen i.S.v. § 17 EStG zur Verlustrealisierung, FG Sachsen vom 6.5.2021 8 K 1102/20, Rev. IX R 18/21

Die Rechtsfrage

Fraglich ist, ob die wechselseitige Veräußerung einer GmbH-Beteiligung an den jeweils anderen Gesellschafter zu gleichen Konditionen bei einer aus zwei Gesellschaftern mit gleichen Anteilen (jeweils 50 v.H.) bestehenden GmbH als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Die Rechtslage

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 7.12.2010 IX R 40/09, BStBl 2011 II, 427 hat der BFH entschieden, dass die verlustbringende wechselseitige (zeitnahe) Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Im Urteilsfall des FG lag jedoch eine wesentliche Abweichung vom Sachverhalt des BFH-Falls vor.

Im Urteilsfall des FG Sachsen waren die vereinbarten Kaufpreise jedoch „krass“ vom Verkehrswert der Anteile entfernt.

In diesem Umstand hat das FG einen Gestaltungsmissbrauch gesehen.

In den Urteilsanmerkungen deutet der Richter Dr. Falk jedoch an, dass auch ein anderes Ergebnis möglicherweise zutreffend wäre, die Annahme einer teilentgeltlichen Veräußerung.

Es wird daher m.E. sehr spannend sein, wie sich der IX. Senat des BFH an dieser Stelle positionieren wird.


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