Beschluss vom 31. August 2026, V B 79/25 hat der V. Senat des BFH den folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Betrifft die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.