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Eine interessante Klage beim FG Münster: Ist der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe verfassungsgemäß?

Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen 5 K 2294/14 E eine Klage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der Kirchensteuer als Sonderausgabe anhängig. Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass der uneingeschränkte Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe das Leistungsfähigkeitsprinzip verletze. Im Kern beruht die Begründung auf der Überlegung, dass Steuerpflichtige, die Mitglied einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft sind, durch den Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verhältnis zu Konfessionslosen oder anderen Glaubensgemeinschaften in einer Weise privilegiert werden, die gegen elementare Grundsätze des Steuerrechts sowie Grundrechte verstößt. Ziel des Klageverfahrens ist eine Gleichstellung von konfessionslosen Steuerpflichtigen mit Steuerpflichtigen, die einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehören. Das Ziel könnte z.B. durch eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO erreicht werden.

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