Das Bayerische LSG hat mit seinem Urteil vom 25.11.2024 – L 12 KA 8/24 zur vorstehenden Frage Stellung genommen.
Demnach kommt eine Entziehung der Zulassung für Vertragsärzte in Betracht, wenn diese ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausreichend ausüben.
Das kann der Fall sein, wenn ein Arzt nur noch einzelne Versorgungsmaßnahmen durchführt oder deutlich weninger Patienten behandelt als der Durchschnitt seiner Fallgruppe.