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Eine Grundsatzentscheidung des BFH: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen

Der VI. Senat des BFH hat zur o.a. Frage mit Urteil vom 25. Januar 2022, VI R 34/19 eine eindeutige Entscheidung getroffen.

Die beiden Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.

  2. Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.

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