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Eine gewisse Erleichterung: Der EuGH erlaubt - abweichend vom Vorschlag des BFH - einige Privilegien für Deutsche Steuerberater

Der BFH hatte mit seinem Beschluss II R 44/12 Zweifel daran geäußert, ob die inländischen Regeln für die Tätigkeit von ausländischen Steuerberatern in Deutschland mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar sei. Der EuGH ist mit seinem Beschluss C-342/14 nicht gefolgt. Der Deutsche Bundestag darf demnach die Tätigkeit ausländischer Anbieter einschränken, solange deren Qualifikation nicht unberücksichtigt bleibt. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie der Deutsche Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird. Es ist zu erwarten, dass eine nähere Regelung zur erforderlichen beruflichen Qualifikation der ausländischen Berater getroffen wird. Weitere Hintergründe können einem Artikel der FAZ vom 6.1.2016, Seite 16 entnommen werden.

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